vollmacht von gerichten, notariaten, nachlasspflegern oder nachlassverwaltern
wenn sie dem büro aicher die möglichkeit geben wollen, ohne verpflichtung für den nachlass auf eigenes risiko und eigene kosten die erben zu ermitteln, können sie entweder die folgende vollmacht verwenden oder sie als vorlage nehmen, die sie nach ihren bedürfnissen anpassen können. auch wenn dadurch keinerlei verpflichtung für sie als vollmachtgeber oder für den nachlass entsteht, sind wir auf eine vollmacht angeweisen, weil wir ohne eine solche die ermittlung von daten, die dem personenschutz unterliegen, nicht durchführen können.
sie können den vollmachtstext auch als pdf-datei vom internet laden und ausdrucken.
hier also unsere standardbevollmächtigung:
V O L L M A C H T
Hiermit bevollmächtigt das
Amtsgericht ....
bezüglich der Nachlasssache
Vor- und Familienname des Erblassers
Geburtsort und Geburtsdatum, Sterbeort und Sterbedatum
letzte Anschrift
den Genealogen
Manuel Aicher, Schöneggstrasse 26, CH-8953 Dietikon und Joachim-Friedrich-Strasse 32, D-10711 Berlin
die Erbenermittlungen durchzuführen.
Die Vollmacht berechtigt dazu, bei Behörden, Gerichten und Privaten alle Auskünfte einzuholen und Urkunden bzw. Dokumente zu verlangen, zu deren Einholung das Gericht im Rahmen der Ermittlungen selbst berechtigt wäre. Die angeforderten Auskünfte, Urkunden und Dokumente sind direkt dem Bevollmächtigten zu erteilen bzw. auszufertigen. Die vom Bevollmächtigten auf diese Weise erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen von diesem nur an die Erben, den Nachlasspfleger oder das Nachlassgericht herausgegeben werden. Dem Gericht und dem Nachlass dürfen keine Kosten durch die Ermittlungen entstehen.
Der Bevollmächtigte ist berechtigt, anderen im Rahmen dieser Vollmacht gegebenenfalls notwendige Untervollmachten zu erteilen.