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erbenermittlungneben der familiengeschichtsforschung liegt unser zweiter schwerpunkt auf der erbenermittlung. wenn jemand stirbt, sind meist die erben bekannt. manchmal wären sie froh, wenn nach der regelung der ganzen angelegenheit ein nachlass übrig bleiben würde. es gibt aber auch den umgekehrten fall, dass jemand unter hinterlassung eines vermögens stirbt, die erben aber nicht bekannt sind. wenn kein testament existiert, tritt gesetzliche erbfolge ein. diese verteilt das geld nach bestimmten regeln an die verwandten. wenn die verwandten kein kontakt zum verstorbenen (im fachjargon als erblasser bezeichnet) hatten oder ihn überhaupt nicht kannten, weil die verwandtschaft zu entfernt ist, erfahren sie nichts vom tod und somit von einem möglichen erbe. in solchen fällen versuchen meist zunächst die zuständigen behörden oder von ihnen eingesetzte nachlasspfleger bzw. erbschaftsverwalter, die erben zu finden. wenn sie nicht mehr weiter kommen, schalten sie manchmal genealogen ein. in diesem bereich bietet das büro aicher • ermittlung von erben diese dienstleistungen entsprechen auch dem chronologischen ablauf: am anfang steht die erbenermittlung, die mit der vollständigen ermittlung aller erbberechtigten und erbrechtlichen familienzusammenhänge abgeschlossen ist. dann beginnt die phase, in der die ganzen nachweise zusammen getragen werden. sie endet, wenn alle nachweise vorliegen und der entsprechende antrag auf erteilung des erbscheins bzw. der erbbescheinigung an das gericht oder notariat vollständig vorbereitet ist. wenn dieses dokument vorliegt, setzt die letzte phase ein: die abwicklung des nachlasses. das büro aicher kann also in jeder phase oder auch nur für einzelne phasen eingeschaltet werden. für die honorierung unserer dienstlesitungenim bereich der erbenermittlung gibt es verschiedene modelle. wenn sie wünschen, können sie sich auch referenzen hier anschauen oder weitere erfragen. damit sie wissen, nach wem überhaupt gesucht wird, finden sie hier einen sehr knappen überblick über das verwandtenerbrecht: erbordnungendie gesetzliche erbfolge kennt eine klare hierarchie, die man in deutschland als erbordnung, in der schweiz als parentel bezeichnet: neben einem eventuell hinterlassenen ehepartner kommen zuerst die nachkommen des erblassers in betracht (1. erbordnung). sind keine vorhanden, kommen die eltern und deren nachkommen in betracht (2. erbordnung, elterliche parentel). sind hier keine erben vorhanden, kommen die grosseltern beider seiten und deren nachkommen in betracht (3. erbordnung, grosselterliche parentel). fernere erbordnungen (urgrosseltern, ururgosseltern, etc. und deren nachkommen) erben nur nach deutschem recht. in der schweiz ist bei der grosselterlichen parentel schluss. sind hier keine erben vorhanden, erbt das gemeinwesen (der fiskus). erbfolge nach stämmeninnerhalb derselben erbordnung gibt es zwei regeln: |